Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung im Falle der Scheidung?
Inhaltsverzeichnis
Wer muss ausziehen bei der Trennung?
Wenn während der Ehe zusammen gewohnt wurde, kommt es bei einer Trennung oft zu der Frage, wer die gemeinsame Wohnung verlassen und ausziehen muss. Als Grundsatz lässt sich sagen, dass kein Teil den anderen in der Regel zu einem Auszug zwingen kann. Herausgeworfen werden kann keiner, auch nicht, wenn einer der Eheleute Alleineigentümer der Wohnung ist: Die Ehe besteht noch und die Wohnung ist immer noch die Ehewohnung. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Liegt ein Fall häuslicher Gewalt vor, die aktiv ausgeübt wird, kann es dazu kommen, dass einer der Eheleute die gemeinsame Ehewohnung verlassen muss oder polizeilich dazu gezwungen wird.
Darf man wieder einziehen?
Sobald einer der Eheleute die gemeinsame Wohnung mit einem Auszug verlassen hat, ist es dieser Person nicht mehr gestattet, ohne Erlaubnis zurückzukehren und die Wohnung zu betreten. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die ausgezogen ist (Mit-) Eigentümer:in oder (Mit-) Besitzer:in ist.
Was bedeutet es aber, ausgezogen zu sein? Ein Auszug liegt dann vor, wenn die Person mit ihrem Hab und Gut die Wohnung verlassen hat, mit der Intention, auf längere Zeit nun woanders zu leben. Solange die Wohnung aber noch den Zweck der Ehewohnung erfüllt, also zwischen den Partnern nicht gegensätzliches abgesprochen wurde, hat der/die ausgezogene Partner:in ein Recht darauf, wieder einziehe zu dürfen.
Wenn der Partner oder die Partnerin, welche:r in der Wohnung wohnen geblieben ist, behauptet, es hätte eine solche Regelung gegeben, muss diese Person das beweisen. Zumeist ist nicht davon auszugehen, dass die Person, die ausgezogen ist, dem anderen Partner diese einfach überlassen wollte, vor allem nicht, wenn die ausgezogene Partei Alleineigentümer:in ist.
Aber Achtung: Wenn der Auszug länger als 6 Monate her ist, wird davon ausgegangen, dass keine Rückkehrabsicht besteht und es wird vermutet, dass der Auszug ein Überlassen der Wohnung bedeutet, § 1361b IV BGB.
Was passiert mit einer Mietwohnung nach der Trennung und der Scheidung?
Wenn die Scheidung eingereicht wurde, so können die Besitzverhältnisse zwischen den Partner:innen neu geregelt werden. Eine Mietwohnung kann die Person kündigen, welche den Mietvertrag unterschrieben hat. Wenn das Ehepaar gemeinsam eine Ehewohnung anmietete, so kann auch die Kündigung lediglich zusammen vorgenommen werden. Wichtig ist: Der Mietvertrag läuft ungeachtet einer Trennung oder auch einer Scheidung regulär und ganz normal weiter. Der Vermieter oder die Vermieterin hat auf persönliche Umstände in diesem Sinne keine Rücksicht zu nehmen.
Nach der Trennung kann beispielsweise der gemeinsam abgeschlossene Mietvertrag geändert werden. Dafür müssen alle drei Parteien, beide Ehepartner:innen und der/die Vermieter:in dem zustimmen. Dann kann eine Person aus dem Mietverhältnis gestrichen werden, sodass nur noch ein Teil des Ehepaares mietet. Wichtig ist hierbei, dass der/die Vermieter:in keineswegs dazu gezwungen werden kann.
Wenn die Ehe schon geschieden wurde, ist das Ganze etwas simpler. Es kann eine Erklärung an den oder die Vermieter:in übersandt werden, mit der Information, dass der Mietvertrag an eine Person übergehen soll, gem. § 1568a III BGB.
Was ist eine „Wohnungszuweisung“ ?
Wenn das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung nicht mehr für die Eheleute möglich ist, zieht normalerweise nach der Trennung eine Person des Paares aus. In dem Fall, dass nun aber beide gerne in der Wohnung bleiben würden, ist es für jeweils jeden Partner möglich, bei Gericht eine sogenannte „Wohnungszuweisung“ zu beantragen. Das Gesetz sagt jedoch, dass dies nur geschieht, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden, vgl. § 1361b I 1 BGB. Aber wann genau liegt eine solche unbillige Härte vor?
Oftmals ist eine solche unbillige Härte gegeben, wenn das Zusammenleben von Streitereien geprägt es und ein ansatzweise harmonisches Zusammenleben nicht möglich aus. Auch das Gesetz benennt in Satz zwei des ersten Absatzes des § 1361b, dass dann eine unbillige Härte angenommen werden kann, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist, welche in dem Haushalt leben.
Welcher der Partner bekommt denn zumeist das Nutzungsrecht für die Wohnung zugewiesen? Wenn der eine Partner den anderen vorsätzlich am Körper, in der Gesundheit oder der Freiheit, oder auch in dessen sexueller Selbstbestimmung verletzt hat, so wird das Gericht das alleinige Nutzungsrecht oftmals dem geschadeten Partner überlassen. Auch ein Androhen solcher Verletzung kann ausreichen.
Ist die Wohnung oder das Haus groß genug, damit beide Partner dort weiterhin wohnen können, wenn es zum Beispiel mehrere Etagen gibt, so wird meistens von einem Überlassen des Wohnrechts an nur einen Partner abgesehen. Wohnen minderjährige Kinder mit in der Wohnung oder im Haus, so ist auch das Kindeswohl immer zu beachten. Oftmals wird dahin tendiert, dass die Wohnung dem Elternteil überlassen wird, welcher die Kinderbetreuung übernommen hat.
Was bedeutet „Nutzungsvergütung“?
Wird nun ein Teil des Paares der Wohnung verwiesen, siehe oben, so kann es gegebenenfalls zu einer Nutzungsvergütung kommen. Dafür muss der ausgewiesene Teil Eigentümer:in oder Miteigentümer:in sein, oder weiterhin die Miete zahlen müssen. Wenn dies der Fall ist, kann der ausgewiesene Teil eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung vom anderen Teil verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht, vgl. § 1361b III 2.