Kindergeld: Wer bekommt es eigentlich und wie läuft das ab? Bis wann bekomme ich diese finanzielle Unterstützung für das Kind und wie hoch ist das? Hat meine Scheidung bestimmte Konsequenzen für die Auszahlung und wenn ja, welche? All diese Fragen und weiter beantworten wir Ihnen in den folgenden Absätzen.
Inhaltsverzeichnis
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Die Eltern welcher Kinder bekommen denn diese bestimmte staatliche Unterstützung? Bis wann bekommt man das Geld für die Kinder und was muss man bezüglich des Wohnsitzes beachten?
Wohnsitz: Kindergeld im Inland und Ausland?
Für alle leiblichen Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder, die in Ihrem Haushalt leben sowie für Enkel, welche im Haushalt aufgenommen wurden, bekommen Sie Kindergeld. Das Kind muss in der Regel einen Wohnsitz in Deutschland haben, aber wenn der Berechtigte in Deutschland Einkommenssteuer zahlt, ist das nicht zwingend erforderlich. dann haben Sie auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind im EU-Ausland, in der Schweiz oder im EWR-Ausland den Hauptwohnsitz hat. Bei Asylberechtigten besteht dann ein Anspruch, insofern der Anerkennungsbescheid vorliegt. Wenn all dies nicht vorliegt, das Kind also seinen Wohnsitz außerhalb dieser Staaten hat, besteht kein Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung. Jedoch kann Ihnen der Kinderfreibetrag gutgeschrieben werden, dazu finden Sie mehr unter dem Thema Steuern, hier.
Alter des Kindes
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Jedoch kann auch danach noch die Möglichkeit bestehen, Kindergeld zu empfangen. Beispielsweise wird bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitslos ist. Wenn das Kind in einer Schulausbildung/Berufsbildung/ Studium ist, sogar bis zum 25. Geburtstag. Ohne Begrenzung des Alters wird dann die Unterstützung gezahlt, wenn das Kind eine körperliche oder geistige bzw. seelische Behinderung hat. Eine Heirat des Kindes schließt das Kindergeld nicht aus, wenn das Kind ansonsten eine der oben genannten Kriterien erfüllt.
Wie hoch ist die Unterstützung?
Im Jahr 2022 bekommt man für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 €, und für jedes weitere Kind 250 €.
Wem steht das Kindergeld zu?
wenn das Kind noch minderjährig ist, so steht das Kindergeld den Eltern zu. Sobald das Kind jedoch die Volljährigkeit erreicht, muss das Geld an das Kind weitergereicht werden, es zählt dann als Einkommen. Dadurch wird der Unterhaltsbedarf reduziert. Falls die Eltern nicht mehr gemeinsam leben, bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, bei welchen die Kinder wohnen, gem. § 64 Abs. 2 EStG. Mehr dazu hier.
Welchen Einfluss hat das Kindergeld auf die Unterhaltszahlung?
Um herauszufinden, welchen Einfluss die finanzielle Unterstützung des Staates für das Kind auf die Unterhaltszahlungen hat, muss zunächst differenziert werden: Handelt es sich bei dem Kind um eine volljährige oder um eine minderjährige Person?
Minderjähriges Kind
Wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, haben die Eltern den Anspruch auf das Geld. Somit steht jedem der beiden Elternteile 50 % des monatlichen Kindergeldes zu. Wenn die Eltern geschieden sind, wird einem Elternteil das Geld ausgezahlt, zumeist der Person, bei welchem das Kind wohnt. Der Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, leistet Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil hat Barunterhalt, in der Form von Geld, zu zahlen. Dieser Unterhalt kann dann reduziert werden um die Hälfte von dem Betrag, welchen der andere Partner durch das Kindergeld bekommt.
Hier eine Verdeutlichung: Das Kind wohnt bei dem Vater, hierbei handelt es sich um das erste Kind, sodass der Vater monatlich 219 € bekommt. Die Mutter zahlt Unterhalt für das Kind, die Höhe von diesem ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Sagen wir, dies sind im Monat 583 €, welche die Mutter Unterhalt zahlen muss. Nun steht der Mutter theoretisch die Hälfte des Unterhalts zu, sodass sie 109,50 € von diesem Betrag abziehen kann. Sie zahlt 473,50 € Unterhalt.
Volljähriges Kind
Das volljährige Kind muss nicht mehr betreut werden, sodass der Betreuungsunterhalt wegfällt. Über bleibt im Zweifel der Barunterhalt, auf welchen das Kind einen Anspruch hat, wenn es studiert oder arbeitslos ist oder ähnliches (siehe oben). Der Elternteil, welcher Barunterhalt leistet, kann dann die Höhe des Kindergeldes von der Unterhaltszahlung abziehen. Sagen wir, das Kind studiert und hat nach der Düsseldorfer Tabelle einen Anspruch auf 865 €. Die 219 € Kindergeld werden abgezogen, sodass ein Unterhalt von 647 € überbleibt, welcher gezahlt werden muss. Dieser ist dann jeweils zur Hälfte von beiden Elternteilen zu übernehmen, da jetzt beide Elternteile keine Betreuung mehr leisten müssen und der Betreuungsunterhalt des Elternteils, bei welchem das Kind wohnte, weg gefallen ist.
Das Kindergeld wird direkt an das Kind weitergeleitet, sodass das Kind weiterhin genau den Betrag an Geld bekommt, welcher in der Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben ist.
Was bedeutet das für den Kinderfreibetrag
Alles zum Thema Kinderfreibetrag hier.