Wenn sich zwei Eheleute trennen, so hat ein Ehepartner eventuell einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser ist strikt vom Kindesunterhalt zu trennen und nicht zu verwechseln! Wie hoch dieser Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist, kommt auf das Einkommen der Eheleute an. Zudem muss der Zeitraum berücksichtigt werden. In dem Zeitrahmen zwischen Trennung und Scheidung wird von dem sogenannten Trennungsunterhalt gesprochen, nach der Trennung vom nachehelichen Unterhalt.

1. Trennungsunterhalt

Der Ehegattenunterhalt zwischen Trennung und Scheidung ist in § 1361 BGB normiert. Dieser Trennungsunterhalt ist zumeist dann geltend zu machen, wenn der eine Ehepartner ein höheres anrechenbares Einkommen hat als der andere. Hierbei ist es nicht von Relevanz, worauf der Unterschied basiert. Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das Gehalt von demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht, eigentlich hoch genug wäre, um alle Lebenshaltungskosten zu decken. Es kommt lediglich auf einen Unterschied an. Wichtig ist jedoch, dass ein Unterschied beim sog. anrechenbaren Einkommen vorliegen muss, welches nicht gleich dem monatlichen Nettoeinkommen ist.

a. Was führt dazu, dass das Einkommen höher ist als das Nettoeinkommen?

Wenn zum Beispiel der eine Ehepartner Vollzeit beschäftigt ist und der andere einen Minijob hat, wobei theoretisch ebenfalls ein Vollzeitjob ausgeübt werden könnte, hat die Person mit dem Minijob keinen Unterhaltsanspruch gegen den Partner. Auch wenn es nicht realisierte Vermögenseinnahmen gibt, kann dies dazu führen, dass der Anspruch nicht besteht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Ehepartner im Eigentum einer Wohnung ist, aber diese nicht vermietet, obwohl sie leer steht.

Auch wenn ein Partner in einer Eigentumswohnung lebt, also keine Miete zu zahlen hat, ist der Wohnwert dem Einkommen zuzurechnen. Wenn also beispielsweise der A in einer solchen Wohnung lebt, für welche er ansonsten 700 € Miete zahlen müsste, ist dieser Wert ebenfalls dem Einkommen anzurechnen.

b. Was führt dazu, dass das Einkommen niedriger ist als das Nettoeinkommen?

Wenn es dazu kommt, dass neben einem Vollzeitjob eine Nebentätigkeit ausgeübt wird, wird dieses Gehalt nicht unterhaltsrelevant angerechnet. Auch wenn eine Mutter im Mutterschutz arbeiten geht, obwohl sie dies nicht müsste, wird dieses Gehalt nicht angerechnet. Ebenfalls nicht angerechnet wird der Erlös aus Überstunden.

Auch bestimmte Abzugsposten könnten das anrechenbare Einkommen verringern, wie zum Beispiel Sozialabgaben oder Steuern. Aber auch Schulden oder vorrangige Unterhaltspflichten müssen von dem monatlichen Nettoeinkommen abgezogen werden, um das relevante Gehalt zur Unterhaltsberechnung zu erhalten.

2. Nachehelicher Unterhalt

Der bedeutungsvollste Unterschied vom nachehelichen Unterhalt zum Trennungsunterhalt ist der folgende: Der nacheheliche Unterhalt kann und wird zumeist zeitlich begrenzt. Außerdem kann der Betrag, der zu zahlen ist, herabgesetzt werden. Auch sind die Voraussetzungen, die sich stellen, deutlich höher. Somit reicht es nicht mehr, dass ein Einkommensunterschied besteht. Um nachehelichen Unterhalt geltend machen zu können, ist es Voraussetzung, dass der Einkommensunterschied aus der Ehe entstanden ist. Das heißt, dass wenn der Unterschied im Einkommen auch dann bestünde, wenn es die Ehe nicht gegeben hätte, besteht kein Anspruch auf nachehelichem Unterhalt. Es muss eine sog. ehebedingte Einkommensdifferenz vorliegen.

Doch was heißt eigentlich ehebedingt? Es gibt drei Hauptszenarien, bei welchen ein solcher ehebedingter Nachteil vorliegt:

  1. Ein Elternteil kann nicht voll berufstätig sein aufgrund der Kinderbetreuung
  2. Ein Ehepartner hat die Berufstätigkeit während der langwierigen Ehe unterbrochen und bekommt bei späteren Berufen somit niedrigere Gehalte
  3.  Ein Ehepartner hat die Berufsausbildung aufgrund er Ehe unterbrochen beziehungsweise nicht aufnehmen können.

Dies ist jedoch keine abschließende Liste, es sind lediglich solche Umstände aufgelistet, die am häufigsten vorkommen. Festzuhalten ist, dass wirklich nur die Nachteile relevant sind, die während der Ehe aufgetreten sind. Wenn beispielsweise ein Job aufgegeben worden ist, während das Paar schon zusammenwohnte, aber nicht verheiratet war, zählt dies nicht als ehelicher Nachteil und es kann kein Ehegattenunterhalt für diese Zeit geltend gemacht werden.

3. Berechnung des Ehegattenunterhalts

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts muss differenziert werden zwischen dem sogenannten „Elementarunterhalt“, welcher sozusagen den normalen Ehegattenunterhalt darstellt, sowie dem Anspruch auf Altersvorsorge und auf Zahlung der Krankenkasse.

a. Elementarunterhalt

Um die Höhe des Elementarunterhalts, welcher den normale “Ehegattenunterhalt” darstellt, berechnen zu können, wird der sogenannte „Halbteilungsgrundsatz“ angewandt. Dieser besagt, dass jedem der beiden Ex-Partner die Hälfte von dem zustehen soll, was ihnen als Paar gemeinsam zustand. Wenn also der eine Partner 3.500 € im Monat verdient hat und der andere 2.500 €, so stand ihnen als Ehepaar 6000 € monatlich zur Verfügung, also jedem ca. 3000 €. Um also berechnen zu können, wie hoch der Elementarunterhalt zu sein hat, ist es notwendig, dass im ersten Schritt ermittelt wird, wie hoch das jeweilige anrechenbare Einkommen beider Partner gewesen ist.

Wenn dies ermittelt worden ist, kann die Differenz zur Berechnung des Ehegattenunterhalts bestimmt werden. Die Different zwischen den beiden wird durch zwei geteilt. Das Ergebnis stellt den Wert dar, der als Elementarunterhalt geschuldet ist. Solange der Unterhaltspflichtige diesen Betrag zahlen kann, ohne selber in Geldnöte zu geraten, steht der Betrag fest. Ansonsten liegt ein Mangelfall vor und der Unterhalt wird erneut berechnet.

b. Krankenvorsorge- und Altersvorsorge-Unterhalt

Falls einer der ehemaligen Ehepartner bisher über den anderen Ehepartner mit krankenversichert gewesen ist und somit nach der Scheidung die Krankenversicherung wegfällt, kann als Ehegattenunterhalt neben einem Elementarunterhaltsanspruch auch ein Krankenvorsorge-Anspruch bestehen. Nach der Scheidung fällt die automatische Mit-Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse der Ehepartner weg. Wenn dann der eine Partner ohne Krankenversicherung dasteht, kann dieser verlangen, weiterhin durch den Ex-Partner versichert zu sein.

Falls das Paar während der Ehe jedoch privat versichert gewesen ist, sieht es mit dem Ehegattenunterhalt etwas anders aus. Auch bei Zusatzversicherungen ist der Fall nicht ganz so einfach wie bei der gesetzlichen Versicherung. Der unterhaltsbedürftige Partner kann von seinem Ex-Partner verlangen, dass er bis zur Scheidung und auch danach weiterhin über den anderen Partner versichert bleibt. Jedoch sind dem ganzen Grenzen gesetzt, und zwar dann, wenn der Versicherungsbeitrag besonders hoch, somit unverhältnismäßig, ist. Dann können die Kosten gerichtlich herabgesetzt werden.