Das Trennungsjahr
7 Tipps zum Trennungsjahr bei der Scheidung- was beachten?
7 Tipps zum Trennungsjahr bei der Scheidung- was beachten?
Das Trennungsjahr spielt bei der Scheidung eine große Rolle. Aber was genau ist das Trennungsjahr eigentlich? Was muss man im Trennungsjahr alles beachten und worauf kommt es an?
Inhaltsverzeichnis
Damit man die Scheidung einreichen kann, ist zunächst die Trennung erforderlich. Aber was genau macht die Trennung aus und welche Punkte sind zu beachten, dass auch aus juristischer Sicht eine Trennung vorliegt? Die Trennung stellt die vollständige Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Dieses Trennungsjahr, welches notwendig ist, wenn man die Scheidung einreichen will, beginnt in der Regel mit dem unmissverständlichen Mitteilen der Trennung des/der einen Partners/Partnerin an den/die Anderen. Dieses Datum steht dann letztlich auch auf dem Scheidungsantrag und ist somit der erste Schritt auf dem Weg zu einer erfolgreichen Scheidung.
Wie läuft das Trennungsjahr ab? Die Trennung stellt sowohl eine häusliche Trennung als auch eine wirtschaftliche Trennung der Eheleute dar. Aber was ist im Trennungsjahr zu beachten? Wenn die Eheleute sich noch ein Bett teilen, aber nichtmehr miteinander reden, reicht dies nicht aus. Es müssen unterschiedliche getrennte Wege eingeschlagen werden. Die bloße räumliche Trennung jedoch ist auch nicht alles. Auch die Absicht mindestens eines Teils, die Beziehung aufzuheben, ist notwendig. Somit liegt keine Trennung vor, wenn zum Beispiel der/die eine Partner:in im Ausland lebt oder in einer anderen Stadt. Es ist somit eine nach außen erkennbare, räumliche Trennung, als auch eine den Willen betreffende, innere Trennung notwendig.
Viele würden das Trennungsjahr bei der Scheidung gerne verkürzen oder sogar ganz umgehen. Aber ist das möglich? An sich nicht, denn man muss noch mindestens zwölf Monate bis nach der Trennung warten, bis es zur Scheidung kommen kann. Aber oft wird der Antrag bereits circa zehn Monate nach der Trennung bei Gericht eingereicht, mit der Annahme, dass der Antrag erst dann bearbeitet wird, wenn das Jahr vorbei ist. Jedoch können im schlimmsten Fall nicht allzu geringe Gebühren anfallen, falls der Antrag abgelehnt wird, da ja offiziell das Trennungsjahr noch nicht vorbei ist.
Bei der sogenannten Härtefall-Entscheidung kann die Scheidung auch schon vor dem Ablauf des Jahres gem. § 1565 Absatz 2 BGB vorgenommen werden. Jedoch ist dies nur der Fall, wenn “die Fortsetzung der Ehe für den/die Antragsteller:in aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde”. Dies ist jedoch nicht sehr oft der Fall und stellt die absolute Ausnahme dar. In der Regel liegt kein Härtefall vor. Ein Härtefall kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein/eine Partner:in misshandelt wurde oder einem Versuch einer schweren Straftat vom anderen Teil ausgesetzt war.
Häufige Fragen bezüglich der Trennung beziehen sich auf die gemeinsame Wohnung der Eheleute. Wie sieht da die rechtliche Lage aus? Was muss man beachten, wenn man sich trennt und bisher eine gemeinsame Wohnung bewohnt hat?
Unter bestimmten Umständen liegt auch dann eine Trennung vor, wenn die Eheleute noch in derselben Wohnung wohnen. Natürlich setzt dies das Schlafen in verschiedenen Räumen voraus. Wichtiger ist jedoch noch, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Es darf nicht zusammen gekocht oder die Wäsche gemacht werden. Die Partner müssen sich jeweils selber bewirtschaften und sich alleine versorgen. Dies setzt nicht voraus, dass sich ignoriert oder sich überhaupt nicht geholfen wird. Natürlich kann noch normal miteinander umgegangen werden. Aber der Gedanke des „Zusammen“-Lebens soll nicht mehr gegeben sein.
Wenn das Paar in einer Wohnung lebt, gemeinsam mit den Kindern, wird zumeist keine Trennung von dem/der Richter:in angenommen. Es ist schwer, die Voraussetzungen einer Trennung zu erfüllen, wenn man zugleich mit den gemeinsamen Kindern unter dem kleinen Dach wohnt. Zudem kommen dann doch regelmäßig gemeinsame Aktivitäten in das Alltagsleben beider Partner:innen, sodass die Annahme einer Trennung zumeist nicht bestätigt werden kann.
Im Falle der Trennung besteht die Ehe immer noch fort, sodass kein/e Partner:in den anderen aus der gemeinsamen Wohnung werfen kann. Es macht zudem keinen Unterscheid, ob der eine Partner alleiniger Mieter beziehungsweise Eigentümer der Wohnung ist. Im Falle von häuslicher Gewalt kann direkt nach der Tat der/die eine Partner:in den anderen herauswerfen oder durch die Polizei herauswerfen lassen. Auch wenn der eine Teil freiwillig auszieht, kann er nicht einfach die Wohnung wieder betreten. Auch wenn dieser der (Mit-)Eigentümer:in oder (Mit-) Besitzer:in ist. Ausgezogen in diesem Sinne ist jemand, wenn er mit seinem Hab und Gut die Wohnung verlässt, mit der Absicht, nicht zurückzukehren.
Wenn jedoch der andere Teil wieder einziehen möchte, stellt dies eine andere Situation dar. Dann kommt es darauf an, ob die Eheleute den weiteren Nutzen der Wohnung bereits besprochen haben. Wenn nicht, hat er das Recht, wieder einzuziehen. Falls aber sechs Monate nach dem Auszug verstrichen sind, ist davon auszugehen, dass eine Vereinbarung über keinen erneuten Einzug vorliegt.
Wenn der/die eine Partner:in aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, muss dieser den Stromlieferanten etc. von der Trennung und dem Auszug informieren. Ansonsten muss der/die ausgezogenen Partner:in gegebenenfalls weiterhin ebenfalls für die Kosten von Wasser, Strom, Gas, Telefon etc. aufkommen, da bei diesem Vertrag zur Deckung des täglichen Lebensgebrauchs in der Regel beide Partner:innen Vertragspartner sind. So entschied auch der BGH am 24.4.2013.
Eine Scheidung kann nur erfolgen, wenn das Ehepaar nachweislich zwölf Monate getrennt lebte. Doch was passiert, wenn innerhalb dieses Jahres eine Versöhnung versucht worden ist? Kann man nach der Trennung wieder einziehen? Eine Versöhnung wird in der Regel dann angenommen, wenn das Paar mindestens drei Monate wieder zusammengelebt hat. Wenn nach dieser Versöhnung die Scheidung doch vorgenommen werden soll, muss wieder zwölf Monate abgewartet werden. Das Trennungsjahr fängt dann sozusagen wieder von vorne an. Versöhnungsversuche, welcher kürzer als drei Monate andauern, haben in der Regel keine Auswirkungen auf das Trennungsjahr. Ein kurzer gemeinsamer Urlaub stellt zum Beispiel normalerweise keine Versöhnung dar.
Wie wird das Trennungsjahr nachgewiesen? Es gibt keine offizielle Seite, auf welcher man das Trennungsjahr beantragen oder das Trennungsjahr einreichen muss. Wenn das Ehepaar sich vor Gericht einig ist, seit wann sie getrennt leben, so wird das Gericht ohne eine weitere Überprüfung dieses Datum übernehmen. Wenn sich die Partner:innen jedoch nicht einig sind, aber beide Angaben ein Datum benennen, welches über ein Jahr zurückliegt, macht dies ebenfalls keinen Unterschied.
Wenn der eine Teil jedoch ein Trennungsdatum angibt, nach welchem weniger als zwölf Monaten verstrichen sind, so wird es problematisch. Da das Trennungsjahr auf jeden Fall eingehalten werden muss, muss das Trennungsdatum dann bewiesen werden. Wenn die Scheidung beispielweise im Dezember 2022 stattfindet und der Mann behauptet seit Mai 2022 getrennt zu leben, die Frau jedoch sagt, sie leben schon seit Oktober 2021 getrennt, muss die Frau beweisen, dass das von ihr genannte Trennungsdatum stimmt. Ansonsten wird das spätere Datum angenommen. Als Beweis können Mietverträge, Meldebescheinigungen aber auch Zeugen genommen werden. Hierbei können auch die Kinder oder Verwandten aussagen.
Die Steuerklasse hängt nicht davon ab, ob die Eheleute geschieden sind oder nicht. Vielmehr ist es wichtig, ab wann das Paar nicht mehr zusammen, sondern getrennt lebt. Die Trennung ist somit der maßgebliche Faktor. Wenn sich das Paar trennt und sich somit im Trennungsjahr befindet, also nicht mehr als eheliche Gemeinschaft zusammenlebt, muss zum 1. Januar des neuen Jahres die Steuerklasse gewechselt werden. Als Beispiel: Das Ehepaar trennt sich am 15. Juli 2022. Zum 1. Januar 2023 muss die Steuerklasse gewechselt werden. Fand die Trennung am 30.12 2022 statt, muss ebenfalls zum 1.Januar 2023 die Steuerklasse gewechselt werden. Mehr zu Steuerfragen rund um die Scheidungen finden Sie hier.