Der Zugewinnausgleich: 4 einfache Steps zum Vermögen aufteilen!

Während der Ehe wird zumeist neues Vermögen hinzugewonnen. Mag es in der Form von Immobilien, Kraftfahrzeugen oder anderen Gütern sein. Der Zugewinnausgleich kann von beiden Ehepartnern verlangt werden nach der Scheidung. Dieser sorgt dafür, dass das wirtschaftliche Plus, das während der Ehe generiert wurde, gleichmäßig aufgeteilt wird. Dieser Ausgleich, auch Vermögensausgleich genannt, ist in der Regel nicht sehr kompliziert durchzuführen. Falls im Ehevertrag jedoch eine Gütertrennung vereinbart wurde, ist ein solcher Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Auch zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleich vom Versorgungsausgleich unterschieden werden muss, welcher die Verteilung der Altersvorsorgen beschreibt. In den folgenden Absätzen wird ein grober Überblick geschaffen und allgemeine Fragen zum Zugewinnausgleich beantwortet.

1. Welches Vermögen zählt in den Zugewinnausgleich?

Grundsätzlich zählt das ganze hinzugewonnene Vermögen in den Zugewinnausgleich. Dabei ist es egal, ob es sich um Immobilien oder Wertpapiere, Grundstücke oder Bankguthaben oder auch Luxusgüter handelt. Im Groben lässt sich sagen: Alles war bei der Eheschließung an Vermögen noch nicht da war, zählt in den Zugewinnausgleich. Auch das Abbezahlen von Schulden wird als Vermögensmehrung gesehen. Denn geht eine Person mit Schulden in Höhe von 20.000 € in die Ehe, und werden diese während der Ehe abbezahlt, hat sich der Vermögensbetrag um diese 20.000 € gesteigert, da sie nicht mehr als „Minus“ im Raum stehen.

Grundsätzlich ist es auch irrelevant, woher das zugewonnene Vermögen stammt. Nicht nur erarbeitetes Vermögen ist in den Vermögensausgleich mit einzubeziehen. Auch Lottogewinne werden als Vermögenszuwachs verstanden und fallen somit in den Zugewinnausgleich.

2. Zu welchen Teilen wird gespaltet?

Gesetzlich festgehalten ist, dass die Eheleute das Vermögen Hälfte/Hälfte aufzuteilen haben. Da beide Teile des Ehepaares jeweils zu dem Vermögenswachstum beigetragen haben, sollen auch beide Ehepartner an gleichen Teilen nach einer Scheidung von diesem Zuwachs profitieren. Die Möglichkeit, dass eventuell nur eine der beiden Personen berufstätig war, hat in diesem Fall keine Auswirkungen. Es wird davon ausgegangen, dass die eine Person in der Ehe, die sich beispielsweise um die Kindererziehung und den Haushalt kümmert, dem anderen Partner erst die Möglichkeit bietet, beruflich Geld zu verdienen. Somit haben beide Partner Teil an der Vermögensmehrung, passiv oder auch aktiv.

3. Antrag bei Gericht

Im Scheidungsprozess wird der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt. Damit es zu dem Ausgleich des Vermögens vor Gericht kommt, muss ein Ehepartner vor Gericht einen Antrag stellen. Jedoch ist es ratsam, dass die Ehepartner erstmal versuchen, diesen Ausgleich untereinander zu regeln. Denn wenn der Zugewinnausgleich gerichtlich stattfinden soll, steigen die Anwalts- und Prozesskosten, sodass die Scheidung im Gesamten teurer wird.

Es ist jedoch nicht verpflichtend, einen Zugewinnausgleich durchzuführen. Der Ehepartner, welchem der Ausgleich zusteht, kann entscheiden, ob er diesen geltend machen möchte oder nicht. Auch wenn der Zugewinn auf beiden Seiten gleich groß war, ist ein Zugewinnausgleich nicht notwendig. Falls die Ehepartner sich einigen, einen Zugewinnausgleich durchzuführen, aber zu anderen Konditionen, als im Gesetz vorgeschrieben, ist dies ebenfalls möglich. Somit kann auch eine Teilung von zum Beispiel 40/60 des Vermögens vereinbart werden.

4. Durchführung des Ausgleiches

Zunächst muss der ganze Vermögenszuwachs auf beiden Seiten aufgelistet und der Wert finanziell benannt werden. In diese Vermögenssaldierung muss wirklich das ganze vorhandene Vermögen mit einberechnet werden. Der eine Teil hat dann beispielsweise einen Zuwachs von 80.000 € zu verzeichnen und der andere Teil hat an 50.000 € Vermögen zugelegt. Die Differenz beträgt 30.000 €. Jetzt wird die Hälfte dieser Differenz von dem Teil ausgeglichen, welcher einen höheren Zuwachs hatte, gem. § 1378 BGB. Zu beachten ist jedoch, dass die Differenz lediglich in der Form von Geld übergeben werden kann. Es besteht kein Anspruch darauf, dass bestimmte Gegenstände übergeben werden müssen. Das Überlassen von bestimmten Immobilien oder bestimmter Kraftfahrzeuge oder ähnliches kann also nicht verlangt werden als Ausgleich.
Wie genau berechnet man den Vermögensausgleich? Hier eine bildliche und vereinfachte Darstellung des Zugewinnausgleiches

5. Anfangs- und Endvermögen

Zum Anfangsvermögen gehört all das Vermögen, welches zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden gewesen ist. Auch die Schulden, die zu diesem Zeitpunkt vorlagen, sind mit einzubeziehen, dadurch kann auch negatives Anfangsvermögen bestehen. Gem. § 1374 Abs. 2 BGB werden jedoch bestimmte Vermögenssteigerungen nicht in den Zugewinn mit einbezogen, sondern zählen als Anfangsvermögen, wie zum Beispiel geerbtes. Wenn also ein Ehepartner während der Ehe von der verstorbenen Mutter 10.000 € erbt, zählen diese 10.000 € zum Anfangsvermögen und nicht als Steigerung. Auch bestimmte Schenkungen werden nicht als Vermögensmehrung gesehen, wie zum Beispiel ein Geldgeschenk, welches einen Urlaub finanzieren soll und somit nicht das Vermögen steigern soll.

Das Endvermögen umfasst alles, was zu dem Tag, an welchem der Scheidungsantrag des anderen Partners dem einen Partner zugestellt wurde, zum Vermögen gezählt hat. Zum Endvermögen gehört alles, auch Erbschaften und Schenkungen und Aktienpakte nach dem aktuellen Kurswert. Auch hier werden die Schulden abgezogen. Falls die Ehepartner gemeinsames Vermögen besitzen, so wird auch hier jeweils die Hälfte des Vermögens mit in das Endvermögen mit einbezogen. Bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung im Wert von 600.000 € muss somit jeder Ehepartner 300.000 € in sein Endvermögen miteinbeziehen.

Christina Cruse - Portrait

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