Nach der Scheidung kommen die Themen „Namensrecht“ und „Umgangsrecht“ ständig wieder auf. Wer darf die gemeinsamen Kinder wie oft besuchen und wessen Nachnamen soll das Kind tragen? Natürlich hängt das Ganze auch damit zusammen, welcher Elternteil das Sorgerecht innehat.
Inhaltsverzeichnis
1. Umgangsrecht
Das Umgangsrecht, welches auch Bezugsrecht genannt wird, regelt die Rechte des Elternteils, bei welchem die Kinder nicht wohnen, und der Kinder, in welcher Reichweite diese miteinander Kontakt haben können. Rein rechtlich gesehen hat das Kind das Recht drauf, die Verwandten zu sehen, § 1684 I BGB. Dort steht: „Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem (minderjährigen) Kind verpflichtet und berechtigt“.
Das Kind darf also beide Elternteile sehen, aber auch die Eltern haben ein Recht darauf, Umgang zu dem eigenen Kind zu haben. Auch weitere Teile der Familie werden damit gemeint. Im genauen sind die Eltern, die Geschwister und sonstige Bezugspersonen von dem Recht auf Umgang umfasst. Bei einer Scheidung wird grundsätzlich nicht über das Umgangsrecht entschieden und es ändert sich normalerweise nichts an diesem Umstand.
Lediglich bei einem Antrag einer der Elternteile, dass eine Entscheidung zu den Umgangsrechten ergehen soll, hat das Gericht darüber zu entscheiden. Zum Beispiel kann das Gericht den Besuch eines Elternteils einschränken oder auch ganz verbieten. Beurteilt wird dies nach dem Wohl des Kindes, (§ 1684 IV BGB). Vor allem nach einer Scheidung benötigt das Kind familiären Halt und die Beziehungen zu den nahestehenden Familienmitgliedern sollen gefördert werden. Tun diese Verbindungen dem Kind jedoch nicht gut und schadet ihm, kann es sein, dass der Umgang vom Gericht verboten wird.
Vom Kindeswohl ist der Kindeswille abzugrenzen. Nicht immer sind diese beiden Faktoren deckungsgleich. Falls das Kind beispielsweise einen Elternteil nicht sehen möchte, muss ebenfalls nach dem Alter, dem Entwicklungs- und Gesundheitsstand beurteilt werden, inwiefern der Wille des Kindes auch ausschlaggebend ist. Auch zu beachten ist, wie sehr das Kind mit dem Elternteil vertraut ist, welches es nun nicht mehr sehen möchte. Es lässt sich festhalten, dass der Wille des Kindes immer relevanter wird, mit zunehmendem Alter.
Somit ist der Wille teilweise schon auch ein sehr wichtiger Faktor, wenn es zu der Frage des Umgangsrechts kommt. Jedoch ist zu beachten, dass auch teilweise Kinder von dem einen Elternteil beeinflusst werden können, sodass sich der Wille aus der Beeinflussung formt. Somit muss manchmal ein Kinder-psychologisches Gutachten eingeholt werden, was genau dem Wohl entspricht, was dem Willen und was eventuell dem Kind nur eingebläut worden ist. Mehr dazu weiter unten.
Das Umgangsrecht von den anderen Verwandten, wie von den Großeltern oder Geschwistern des Elternteils, kann auch gegeben sein, wenn positiv angemerkt wird, dass dies dem Kindeswohl zugutekommt. Dabei wird vor allem geschaut, ob das Kind eine Bindung zu diesen Verwandten hat, welche sonst wegfallen und zerreißen würde.
2. Namensrecht
Normalerweise trägt das Kind den gemeinsamen Familiennamen als Nachnamen. Wenn jedoch beispielsweise die Mutter nach einer Scheidung wieder den Geburtsnamen annimmt, kann oftmals der Wunsch entstehen, dass die Kinder ebenfalls diese Namen annehmen. Fraglich ist jedoch, ob dies möglich ist.
a. Änderung des Nachnamens
Grundsätzlich ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, die Kinder behalten auch nach der Scheidung den Nachnamen, welchen sie seit der Geburt tragen. In der Regel ist dies der gemeinsame Familienname. Jedoch kann es bei wichtigen Gründen nach dem „Namensänderungsgesetz“ zu solchen Änderungen kommen. Jedoch ist dies ein wirklicher Ausnahmefall, da diese wichtigen Gründe äußerst eng gesehen werden. Die Regel sieht keine Änderung des Namens der Kinder nach einer Scheidung vor. Oftmals ist es einfacher, dass das Kind einen Doppelnamen bekommen soll.
b. Erneute Heirat und neuer Familienname
Wenn der Elternteil, der das Sorgerecht der Kinder innehat, erneut heiratet, ist es möglich, dass die Kinder den Namen des/der neuen Ehepartners/Ehepartnerin als neuen Familiennamen annehmen. Dafür ist im Normalfall die Einwilligung beider Eltern nötig. Wenn das Kind über 5 Jahre alt ist, muss auch das Kind einwilligen. Im Zweifel kann eine fehlende Einwilligung des anderen Elternteils auch durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden, wenn die Namensänderung das Kindeswohl fördern würde.