Was ist eine internationale Scheidung und wann liegt diese vor? Was für Unterschiede ergeben sich, wenn einer der Partner:innen, oder auch beide, nicht in Deutschland gemeldet ist oder nicht Deutsche:r ist? Liegt dann eine internationale Scheidung vor? Kann man dann ein Scheidungsverfahren in Deutschland durchführen lassen und wenn ja, welche Anforderungen ergeben sich dann? Welches Scheidungsrecht ist anwendbar? All diese Fragen rund um das Thema “internationale Scheidung” und Scheidungen mit nicht-deutscher Staatsbürgerschaft versuchen wir Ihnen in den folgenden Absätzen zu beantworten und das Thema kurz und knapp zu erläutern.
Inhaltsverzeichnis
1. Beide Ehepartner:innen sind keine deutschen Staatsbürger, aber wohnen in Deutschland
In diesem Fall ist zumeist unproblematisch das deutsche Recht anwendbar, sofern die Scheidung in Deutschland durchgeführt wird. Möchten die Eheleute jedoch die Scheidung nicht nach deutschem, sondern nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit durchführen lassen, ist dies ebenfalls möglich. Teilweise kann eine internationale Scheidung gewisse Vorteile mit sich bringen, da in den meisten Ländern beispielsweise kein Trennungsjahr benötigt wird.
Zumeist muss ein Versorgungsausgleich extra beantragt werden , dieser wird bei Scheidungsverfahren nur dann durchgeführt, sofern einer der Partner:innen die deutsche, niederländische, kanadische oder schweizerische Staatsangehörigkeit hat.
2. Internationale Scheidung bei ausländischen Wohnsitzen
Wie kann eine internationale Scheidung durchgeführt werden, wenn beide Partner:innen im Ausland, sei es in dem Selben, oder in verschiedenen Ländern, wohnen? Welches Recht ist anzuwenden, was muss beachtet werden?
a. Eine:r hat die deutsche Staatsangehörigkeit, der:die andere nicht
Auch in diesem Fall kann die Scheidung in Deutschland, aber auch in dem Heimatland des anderen Teils durchgeführt werden. Die Rechtswahl obliegt dem Ehepaar, es können sich hierbei bei der internationalen Scheidung im anderen Land die selben eventuellen Vorteile ergeben wie oben.
b. Beide Ehepartner:innen haben die deutsche Staatsbürgerschaft
In diesem Fall kann die Scheidung auch in Deutschland erfolgen, zuständig ist dann das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Wenn beide Partner:innen im selben Ausland leben, wird das Recht diesen Landes angewandt. Es kann beispielsweise somit dazu kommen, dass in Berlin die Scheidung durchgeführt wird, aber dänisches Recht angewandt wird, wenn der Wohnsitz des Ehepaares in Dänemark liegt. Wohnte das Ehepaar gemeinsam im Ausland, aber einer der Partner:innen ist innerhalb des Jahres vor der Scheidung weggezogen, kann sich das Paar aussuchen, ob das ausländische oder das deutsche Recht angewandt werden soll. Falls beide Eheleute im Ausland leben, aber nicht in dem selben Land, ist für die internationale Scheidung deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.
c. Beide Ehepartner:innen sind keine deutschen Staatsbürger
Die Scheidung in Deutschland nach deutschem Recht ist nicht möglich. Auch falls beispielsweise in Deutschland geheiratet wurde, ändert sich daran nichts. Falls jedoch eine doppelte Staatsangehörigkeit vorliegt und somit einer der Eheleute auch Deutscher/Deutsche ist, gilt diese Person vor deutschen Gerichten als deutsche:r Staatsbürger:in, sodass eine Scheidung nach deutschem Recht in Betracht gezogen werden kann.
3. Eine:r der Eheleute wohnt im Inland, einer im Ausland
Bei einer Scheidung ist es zudem fraglich, welches Recht angewandt wird, und wo die Scheidung durchgeführt werden soll, wenn einer der Partner:innen in Deutschland wohnt, aber der andere nicht. Auch hier kommt es hinsichtlich der Vornahme einer internationalen Scheidung auf die Staatsangehörigkeiten der Eheleute an.
a. Beide haben eine deutsche Staatsangehörigkeit
Wenn nun beide Ehepartner:innen die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, aber einer der beiden im Ausland wohnt, kann die Scheidung in Deutschland erfolgen. Um die Frage beantworten zu können, welches Recht anwendbar ist, muss auf den letzten gemeinsamen Wohnsitz des Paares zurückgegriffen werden.
Wenn der letzte gemeinsame Wohnsitz des Paares in Deutschland lag, so kann und wird das deutsche Recht zur Scheidung angewandt. Wenn nun aber das Paar zuletzt im Ausland gemeinsam gewohnt hat, ist das Recht diesen Landes dann anzuwenden, wenn seit dem Wegzug des:der einen Partners:Partnerin, weniger als ein Jahr vergangen ist. Wohnte beispielsweise das Paar zuletzt im Juli 2019 zusammen in Portugal, die Scheidung findet im Oktober 2022 statt, ist trotzdem deutsches Recht anzuwenden, da über ein Jahr verstrichen ist.
Sollte jedoch das ausländische Recht anwendbar sein, so steht dem Ehepaar trotzdem die Möglichkeit offen, die Scheidung nach deutschem Recht durchführen zu lassen. Inwiefern dies Vorteile oder Nachteile mit sich bringen kann, wurde bereits oben erwähnt. Zu unterstreichen ist jedoch, dass ordentlich geprüft werden sollte, welche Vorteile die verschiedenen nationalen Scheidungsrechte im konkreten fall mit sich bringen können.
b. Eine/r hat keine deutsche Staatsangehörigkeit
Inwiefern ist eine internationale Scheidung durchzuführen, wenn einer der Partner:innen in Deutschland, der andere im Ausland wohnt und einer der beiden keine deutsche Staatsangehörigkeit innehat? Wenn der im Ausland lebende Teil in Deutschland die Scheidung einreicht, kann die Scheidung unproblematisch in Deutschland stattfinden, wobei die Staatsangehörigkeit in diesem Fall keine Rolle spielt.
Falls nun aber der in Deutschland lebende Teil die Scheidung einreichen möchte, kann die Scheidung nur dann in Deutschland vorgenommen werden, wenn entweder der letzte gemeinsame Aufenthalt des Paares in Deutschland war, oder der Teil der in Deutschland wohnt dies seit mindestens einem Jahr tut. Falls der in Deutschland lebende Teil aber die deutsche Staatsangehörigkeit innehat, so reicht es aus, wenn er seit mindestens 6 Monaten in Deutschland lebt. Es ist für die internationale Scheidung dann das Gericht zuständig, welches sich an dem Wohnort des in Deutschland lebenden Teils befindet.
Geklärt ist nun also, wann die Scheidung in Deutschland stattfinden kann. Aber dies sagt noch nichts darüber aus, welches Recht für die internationale Scheidung angewandt wird. Es kommt hierbei darauf an, wo das Paar zuletzt gemeinsam gewohnt hat.
a. Wenn das Ehepaar im letzten Jahr gemeinsam in Deutschland oder in dem Land, in welchem der andere Teil wohnt, gelebt hat, so findet das Recht von diesem Land Anwendung. Aber es kann auch eine Rechtswahl durch das Ehepaar getroffen werden. Die internationale Scheidung kann, wenn das der Wunsch des Paares ist, dann auch nach deutschem Recht, oder dem Heimatrecht des:der nicht-deutschen Partners:Parterin, durchgeführt werden.
Bsp.: Der deutsche Ehemann und die belgische Ehefrau wohnten gemeinsam in Belgien. Die Ehefrau ist vor 10 Monaten nach Deutschland gezogen. Das belgische Recht wird nun angewandt.
b. Wenn jedoch der Umzug des einen Teils in das andere Land länger als ein Jahr her ist, so wird deutsches Recht angewandt. Auch hier besteht die Möglichkeit der Rechtswahl- es kann für die internationale Scheidung das Heimatrecht des Teils gewählt werden, der keine deutsche Staatsbürgerschaft innehat. Die Vorteile können, wie auch oben gennant, folgende sein:
-Im Ausland gibt es zumeist die Regelung zu dem Trennungsjahr aus § 1656 II BGB nicht, sodass die Ehe dann ach vor Ablauf des einen Jahres geschieden werden kann, in welchem getrennt gelebt werden muss.
-Außerdem wird in anderen Ländern, abgesehen von der Schweiz, Kanada und der Niederlanden, auch bei einer Ehe von einer Dauer von über drei Jahren, kein Versorgungsausgleich automatisch durchgeführt.
c. Lebte das Ehepaar zuletzt nicht gemeinsam in Deutschland oder dem Land, in welchem der:die andere Partner:in nun wohnt, zusammen, so ist das deutsche Scheidungsrecht für die internationale Scheidung anzuwenden. Auch hier kann jedoch das Heimatrecht des anderen Teils gewählt werden. Es ergeben sich gegebenenfalls die oben genannten Vorteile.
c. Keiner der beiden Ehepartner:innen hat die deutsche Staatsangehörigkeit
Wie sieht die internationale Scheidung aus, wenn beide Ehepartner:innen keine deutsche Staatsbürgerschaft innehaben? Der Ort der Scheidung richtet sich in diesem Fall danach, wer die Scheidung einreicht. Wenn der im Ausland lebende Teil in Deutschland die Scheidung einreicht, findet diese problemlos in Deutschland statt.
Wenn der in Deutschland lebende Teil nun die Scheidung einreichen möchte, und der letzte gemeinsame Wohnort des Ehepaares in Deutschland gewesen ist, kann er dies ebenfalls in Deutschland tun. Ebenfalls möglich ist es für den:die in Deutschland lebenden Partner:in, dass er die Scheidung in Deutschland einreichen kann, wenn er schon länger als ein Jahr hier wohnt.
Aber jetzt ist nur geklärt, wo die Scheidung eingereicht werden kann. Aber falls in Deutschland die Scheidung eingereicht worden ist, welches Recht wird dann angewandt?
(1) Der simpelste Fall ist der, der selben Staatsangehörigkeit. Wenn beispielsweise beide Partner:innen die französische Staatsangehörigkeit haben, wird das französische Scheidungsrecht relevant.
(2) Haben die beiden Partner:innen verschiedene Staatsangehörigkeiten, so kommt es wie so oft auf den letzten gemeinsamen Wohnsitz des Paares an.
a. War dieser in Deutschland, so ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden. Aber dies ist auch nicht zwingend! Das Paar kann sich auch dazu entschließen, das Scheidungsrecht aus einem der Heimatländer anzuwenden. Und wie oben bereits gennant, kann diese Rechtswahl bestimmte Vorteile bergen.
b. Wenn nun das Ehepaar gemeinsam zuletzt in dem Land lebte, in dem nun der eine Teil weiterhin alleine lebt, so ist das Recht diesen Landes für die internationale Scheidung anzuwenden. Diese Regel ist jedoch nur einschlägig, wenn der Wegzug des:der anderen Partners:Partnerin nach Deutschland unter einem Jahr her ist. Aber auch hier kann das Paar eigenständig eine Rechtswahl vornehmen und sich für das deutsche Scheidungsrecht entscheiden.
Wenn der:die andere Partner:in nun länger als ein Jahr in Deutschland wohnt und dort auch die Scheidung eingereicht wurde, so ist das deutsche Scheidungsrecht anzuwenden. Wie auch in den anderen Fällen darf das Ehepaar aber bestimmen, dass stattdessen das Scheidungsrecht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes angewandt werden soll, oder auch das Heimatrecht einer der Eheleute.
c. Wenn das Ehepaar zuletzt gemeinsam in einem Land wohnte, in welchem nun keiner von beiden mehr wohnt, so ist auch das deutsche Scheidungsrecht anzuwenden.