
Sorgerecht
Die wichtigste Funktion der elterlichen Verantwortung gegenüber ihren Kindern ist die elterliche Sorge, das Sorgerecht. Darunter ist die Pflicht und das Recht der Eltern zu verstehen, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen.
Inhaltsverzeichnis
Das Sorgerecht und die Sorgepflicht sind umfassend. Sie sind auf die Wahrung und Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes gerichtet.
Gemeinsames Sorgerecht
Die gemeinschaftliche elterliche Sorge, also das gemeinsame Sorgerecht, ist der Regelfall, auch nach Trennung und der Scheidung der Ehe der Eltern.
Im Vordergrund steht dabei das Wohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes kann mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt sein.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Für einmalige Entscheidungen und bei Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für die Entwicklung des Kindes – auch wenn sie häufig vorkommen – ist es notwendig, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
Übertragung des Sorgerechts
Beim Familiengericht kann ein Elternteil die volle oder teilweise Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen.
Das Familiengericht wird diesem Antrag nur folgen, wenn der andere Elternteil bei einem unter vierzehn Jahre alten Kind oder das Kind selbst, wenn es über vierzehn Jahre alt ist, zustimmt. Zudem muss die Übertragung der vollen oder teilweisen elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.
Bei Gefahr im Verzug ist jeder mitsorgeberechtigte Elternteil berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der andere Elternteil ist dann unverzüglich über die vorgenommenen Rechtshandlungen zu unterrichten.

