Kindesunterhalt
Eltern haben die Pflicht, Kindesunterhalt zu zahlen. Was sind die genauen Verpflichtungen getrenntlebender oder geschiedener Eltern betreffend Kindesunterhalt?
Inhaltsverzeichnis
Welche Kinder haben einen Anspruch?
Bei minderjährigen Kindern muss eigentlich immer eine bestimmte Zuwendung, also eine bestimmte Summe an Geld als Unterhaltszahlung, gezahlt werden. Aber auch Kinder, welche sich noch in der Ausbildung befinden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind, haben einen Anspruch darauf, dass ihre Eltern sich finanziell beteiligen. Von der Unterhaltspflicht ist das Sorgerecht abzugrenzen, welches die Erziehung und die rechtliche Vertretung des Kindes umfasst.
Wer muss zahlen?
Wem nach einer Scheidung diese Zahlungspflicht obliegt, hängt davon ab, wo die Kinder wohnen. Es muss meistens derjenige Partner zahlen, bei welchem das Kind oder die Kinder nicht leben. Auch bei dem sogenannten Wechselmodell, wo der Wohnort der Kinder regelmäßig zwischen den Eltern umgesattelt wird, ändert sich mit dem Wohnortswechsel auch die Zahlungspflicht. Das Prinzip, nach dem derjenige Elternteil den Kindesunterhalt zahlen muss, bei dem sich die Kinder nicht befinden, bleibt bestehen.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Der Unterhalt und die Pflicht, diesen zu zahlen, ist familienrechtlich gesetzlich geregelt. Lediglich die genaue Höhe ist nicht im Gesetz festgehalten. Die Höhe des Unterhalts setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einmal aus dem sogenannten laufenden Kindesunterhalt. Dieser ist der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Der zweite Teil des Kindesunterhalts erstreckt sich aus dem eventuell anfallenden Mehrbedarf sowie dem Sonderbedarf. Eine Scheidung oder aber auch eine Eheschließung hat keine Auswirkung auf die Höhe des Unterhalts. Auch kann der Kindesunterhalt nicht im Ehevertrag ausgeschlossen werden!
Laufender Kindesunterhalt
Der laufende Kindesunterhalt wird von vielen als der normale Kindesunterhalt gesehen. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, welche zwischen dem Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen differenziert. Somit hängt der Unterhaltsanspruch vom Einkommen der Eltern ab, genauer gesagt vom Einkommen des Elternteils, bei welchem das Kind nicht lebt.
Der Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, leistet einen sogenannten Natural-Unterhalt, indem dieser das Kind erzieht, betreut und pflegt. Der andere Elternteil hat einen sogenannten Barunterhalt zu zahlen, dieser richtet sich lediglich nach dem Einkommen dieses Partners. Die konkrete Höhe des Betrags ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Es muss zumindest der sogenannte Mindestunterhalt gezahlt werde, also die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle.
Wenn das Einkomme höher ist als der Maximalbetrag der Tabelle, kann auch ein höherer Unterhalt angefordert werden. Lediglich ist dies nur dann möglich, wenn ein konkreter Bedarf besteht.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Wenn Kosten durch das Kind entstehen, welche nicht als Standard gelten und somit nicht von den „Normalfallkosten“ gedeckt werden, können sogenannte Mehr-, bzw. Sonderkosten anfallen. Dabei handelt es sich bei dem Mehrbedarf um solche Kosten, die regelmäßig anfallen, wie beispielsweise KiTa-Betreuung.
Sonderbedarf liegt dann vor, wenn einmalig bestimmte Kosten anfallen, wenn das Kind zum Beispiel eine Brille benötigt. Beide dieser Sonderkosten können zusätzlich zum Unterhalt anfallen, sie sind also Sonderkosten. Das Besondere hierbei ist, dass beide Elternteile sich daran beteiligen müssen, also ebenfalls der Elternteil, der sonst den Natural-Unterhalt besorgt.
Unterschieden wird deswegen zwischen dem Mehrbedarf und dem Sonderbedarf, da bei rückwirkenden Forderungen lediglich der Sonderbedarf problemlos zurückzuerstatten ist. Wenn im Nachhinein also der eine Partner vom anderen Partner Geld zurückerstattet bekommen möchte, ist dies lediglich beim Sonderbedarf problemlos möglich. Beim Mehrbedarf ist eine rückwirkende Forderung nicht so simpel abzuwickeln, andere Voraussetzungen wie beispielsweise ein Verzug des Unterhaltszahlenden müssen außerdem vorliegen.

