Das Sorgerecht- 4 kurze Tipps
Für die elterliche Sorge für das Kind nach einer Scheidung oder einer Trennung gibt es strikte Regeln. Gesetzlich festgehalten ist das Sorgerecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, in den §§ 1626 bis 1698b. Damit ist ganz am Anfang dieses Titels die Sorge der Eltern für die Kinder in drei Teile geteilt. In …
- die Sorge um die Person
- die Sorge um das Vermögen
- die gesetzliche Vertretung des Kindes.
Die Personensorge umfasst dabei die Erziehung des Kindes sowie die Pflege. Die Eltern dürfen quasi entscheiden, wie das Kind aufwächst. Davon umfasst sind beispielsweise die Entscheidungskraft, auf welche Schule das Kind gehen soll, wie viel Taschengeld das Kind bekommt und welchen Freizeitaktivitäten das Kind nachgehen soll.
Zudem vertreten die Eltern ihr Kind. Zum Beispiel benötigen Kinder die Zustimmung ihrer Eltern bei bestimmten Rechtsgeschäften. Aber auch vor medizinischen Eingriffen wird die Zustimmung der Eltern benötigt. Das Kind kann sich noch nicht alleine rechtlich vertreten. Unabhängig davon ist die finanzielle Unterstützung, die die Eltern leisten müssen, die Unterhaltspflicht.
Im nachfolgenden Text wollen wir einmal die wichtigsten Fragen klären und einen kurzen rechtlichen Überblick schaffen, welche Probleme hinsichtlich der elterlichen Sorge nach der Scheidung auf einen zukommen können.
1. Was geschieht bei der Scheidung?
Wenn die Eltern die Scheidung einreichen, haben bei gemeinsamen Kindern haben die Ehepartner:innen zusammen die Sorgepflicht für diese. Nach einer Scheidung muss man sich möglicherweise der Frage stellen, ob eventuell das Sorgerecht oder Teile von diesem, auf einen alleinigen Partner übertragen werden soll. Normalerweise spielt dies im Scheidungsverfahren keine Rolle, da sich grundsätzlich nichts am Sorgerecht ändert. Es bleibt theoretisch auch nach der Scheidung für beide Partner:innen bestehen.
2. Das alleinige Sorgerecht soll ganz übertragen werden
Falls das geteilte Sorgerecht nicht die richtige Lösung nach einer Scheidung darstellen sollte, ist es möglich, ein alleiniges Sorgerecht für einen der Partner:innen zu beantragen. Dies kann aus verschiedenen Gründen passieren: Wenn ein Elternteil zu weit weg wohnt, die ehemaligen Partner:innen sich zu sehr zerstritten haben oder sich beide Elternteile einig sind, dass das alleinige Sorgerecht die bessere Lösung darstellen würde. Es muss durch einen Elternteil beim zuständigen Familiengericht ein Antrag gestellt werden, läuft dort gerade das Scheidungsverfahren, kann jedoch auch ein/eine Anwalt/Anwältin einen Antrag stellen, sodass der Übergang des alleinigen Sorgerechts quasi im Scheidungsverfahren integriert wird.
Normalerweise läuft das Ganze unproblematisch ab, wenn sich beide Eltern einig sind. Das Gericht entscheidet aus der Perspektive des Kindeswohls. Wenn sich die Partner:innen nicht einig sind, was den Übergang des Sorgerechts betrifft, kann der Ablauf etwas problematisch werden. Oftmals müssen für einen erfolgreichen Anspruch zwei Voraussetzungen vorliegen: Dass das gemeinsame Sorgerecht nur unter wirklich großen Schwierigkeiten auszuüben wäre und dass diese Schwierigkeiten das Wohl des Kindes beeinträchtigen.
3. Teilaufhebung des gemeinsamen Sorgerechts
Wenn es nur bei bestimmten Themen und Teilen bezüglich der Erziehung des Kindes beziehungsweise der Kinder nicht zu einer Übereinkunft der Eltern kommt, kann das Gericht auch nur Teile des Sorgerechts auf einen Elternteil übertragen. Somit kann zum Beispiel ein Elternteil die Entscheidungsbefugnis bzgl. der Schulbesuche oder der Gesundheitsbehandlungen oder auch ähnliches innehaben. Dabei entscheidet das Gericht stets danach, was dem Wohl des Kindes entspricht.
4. Wie wird das Kindeswohl beurteilt
Das Kindeswohl wird oftmals dadurch ermittelt, dass im Vorhinein Mitarbeitende des Jugendamtes befragt werden. Nach mehreren Gesprächen mit den Eltern geben diese dann Einschätzungen ab, welcher Elternteil eher geeignet ist, um die ganze elterliche Sorgepflicht, oder bloß Teile davon, zu bekommen. Im aller letzten Notfall kann es auch zu sogenannten psychologischen Gutachten kommen, welche das Gericht zur Beurteilung anfordern kann. Fraglich ist, inwiefern diese Gutachten wirklich hilfreich sind und ob diese auch genug in die Tiefe gehen und nicht nur an der Oberfläche kratzen. Somit ist es ratsam, sich mit der Person des Gutachtenden im Vorhinein auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Beschwerde zu erheben. (OLG Frankfurt NZFam 2015,423)