Ehescheidung

Ehescheidung

Je nach den gegebenen Voraussetzungen muss eine Scheidung auf unterschiedliche Art eingeleitet und durchgeführt werden.

Das Familienrecht unterscheidet drei Hauptarten der Ehescheidung: einvernehmliche Scheidung, streitige Scheidung und Härtefallscheidung. Alle Arten der Ehescheidung basieren rechtlich auf dem Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist und keine Aussicht auf Wiederherstellung besteht.​


Einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung ist die einfachste und günstigste Form. Beide Partner sind sich über die Trennung, die Scheidung  und alle Folgesachen wie z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Vermögen, Ehewohnung einig.

Sie wird durch einen Antrag des antragstellenden Ehegatten beim Familiengericht eingeleitet und erfordert nur einen Anwalt, der den Antragsteller vertritt.​

Der andere Ehegatte muss nicht anwaltlich vertreten sein, da er im Falle der einvernehmlichen Ehescheidung keinen eigenen Antrag stellt, sondern dem Antrag des anderen Partners lediglich zustimmt.

Voraussetzungen:

  • Nachweis eines Trennungsjahres, der im Regelfall durch einvernehmliche Erklärung der Ehegatten zu dem Trennungszeitpunkt dem Gericht gegenüber erfolgt
  • Kein Widerspruch des anderen Ehepartners, sondern Zustimmung zu dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten
  • Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung über alle regelungsbedürftigen Punkte

Vorteile:

  • Kürzere Dauer: meist 6  bis 9 Monate, wobei im Regelfall ein Großteil dieser Zeit von der Durchführung des Versorgungsausgleichs mit den erforderlichen Anfragen bei den Versorgungsträgern eingenommen wird
  • Weniger Kosten, hauptsächlich deshalb, weil Kosten nur für einen Anwalt anfallen, rund 40–60 % günstiger als eine streitige Scheidung
  • Keine emotionalen Belastungen durch Gerichtsverfahren, sondern nur ein relativ kurzer Scheidungstermin, der meist nur 10 bis 15 Minuten dauert

Streitige Scheidung

Die streitige Scheidung liegt vor, wenn mindestens ein Ehepartner der Scheidung oder wichtigen Folgeregelungen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung) nicht zustimmt.

In diesem Fall müssen beide Ehepartner jeweils einen eigenen Anwalt beauftragen, und das Familiengericht entscheidet auf entsprechenden Antrag eines Ehegatten über die streitigen Fragen.

Gründe und Ablauf:

  • Uneinigkeit über Eigentum, Unterhalt, Ehewohnung oder Kinder
  • Gerichtliche Anhörungen, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen
  • Dauer: in der Regel 1 bis 3 Jahre, abhängig vom Streitumfang
  • Verfahrenswert und Kosten steigen mit jedem zusätzlichen Streitpunkt, da jeder Streitpunkt den Streitwert und damit die Kosten, zum Teil deutlich, erhöht.

Folge:
Ein streitiges Verfahren endet oft in mehreren Teilentscheidungen, insbesondere zu Unterhalt, Zugewinnausgleich und Sorgerecht.


Härtefallscheidung

Die Härtefallscheidung ist eine Ausnahme.
Sie ermöglicht eine Scheidung ohne Trennungsjahr, wenn es einem Ehepartner unzumutbar ist, weiter verheiratet zu bleiben.

Dies gilt z. B. bei:

  • Körperlicher oder psychischer Gewalt
  • Schweren Beleidigungen, Bedrohungen, Drogenabhängigkeit
  • Schweren Straftaten gegen den Ehepartner

Merkmale:

  • Antrag kann sofort nach Trennung gestellt werden
  • Gericht prüft die Härtegründe sehr streng
  • Dauer meist länger als bei einvernehmlicher Scheidung
  • Hoher Beweisbedarf durch Dokumente, Zeugenaussagen oder Polizeiberichte

Diese Form ist selten und wird durch das Gericht nur in eindeutigen Härtefällen gewährt.​


Besondere Formen

Neben den drei Hauptarten existieren Sonderformen oder spezielle Konstellationen:

  • Scheidung mit Kindern: berücksichtigt vorrangig das Kindeswohl
  • Scheidung mit Haus und Vermögen: Verbindung mit dem Zugewinnausgleich
  • Internationale Scheidung: Anwendung ausländischen Rechts bei binationalen Ehen oder Auslandsehen, Anerkennung durch deutsche Gerichte erforderlich.

Versorgungsausgleich

Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens wird bei allen Arten der Scheidung im Regelfall der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ehepartner, die während der Zeit der Ehe im Arbeitsleben standen, haben in den meisten Fällen Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente, erworben. Diese Rentenansprüche sind bei den Ehegatten oft unterschiedlich hoch.

Bei Scheidung der Ehe werden diese Anwartschaften durch das Gericht von Amts wegen, also ohne besonderen Antrag, jeweils hälftig ausgeglichen, wenn die Ehe einschließlich  der Zeit des Getrenntlebens länger als drei Jahre gedauert hat. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

Die Entscheidung für eine Scheidungsart hängt von der gegenseitigen Kooperationsbereitschaft, den Vermögensverhältnissen und familiären Faktoren ab. In der Praxis wird die einvernehmliche Scheidung heute von über 80 % aller Paare in Deutschland gewählt, da sie Zeit, Geld und emotionale Belastung spart.