Sorgerecht

Die wichtigste Funktion der elterlichen Verantwortung gegenüber ihren Kindern ist die elterliche Sorge, das Sorgerecht. Darunter ist die Pflicht und das Recht der Eltern zu verstehen, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen.

Das Sorgerecht und die Sorgepflicht sind umfassend. Sie sind auf die Wahrung und Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes gerichtet.

Gemeinsames Sorgerecht

Die gemeinschaftliche elterliche Sorge, also das  gemeinsame Sorgerecht, ist der Regelfall, auch nach Trennung und der Scheidung der Ehe der Eltern.

Im Vordergrund steht dabei das Wohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes kann mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt sein.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Für einmalige Entscheidungen und bei Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für die Entwicklung des Kindes – auch wenn sie häufig vorkommen – ist es notwendig, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.

Übertragung des Sorgerechts

Jeder Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht oder ein Teil davon allein übertragen wird.

  • Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt. Dies gilt nicht, wenn das Kind bereits das vierzehnte Lebensjahr vollendet und der von den Eltern begehrten Sorgerechtsübertragung widerspricht. Dies gilt auch nicht, wenn oder soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
  • Der Antrag ist zurückzuweisen, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften (z.B. aus Gründen der Gefährdung des Kindeswohls) abweichend geregelt werden muss.

Bei Gefahr im Verzug ist jeder mitsorgeberechtigte Elternteil berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der andere Elternteil ist dann unverzüglich über die vorgenommenen Rechtshandlungen zu unterrichten.